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Pokalschießen - 9:30 Uhr - Schießheim
Satzung Schützenverein von 1842 Neubokel e.V.
Inhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Pflichten der Mitglieder
§ 5 Die Mitgliedschaft endet
§ 6 Erlöschen der Vereinsansprüche
§ 7 Beitrag und Umlage
7.1 Beitrag
7.2 Umlage
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Jahreshauptversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Ehrenausschuß
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Uniformordnung
§ 15 Sportschießen
§ 16 Eigentum des Vereins
§ 17 Schützenfest
§ 18 Erlangen der Königswürde
§ 19 Auflösung
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist: Schützenverein von 1842 Neubokel e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Neubokel. Der Verein ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 100190 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Schützenverein von 1842 Neubokel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
1. Das Sportschießen allgemein zu fördern und zu pflegen.
2. Die am Sportschießen interessierten Jugendlichen zu betreuen und die Jugendarbeit
zu fördern.
3. Die Austragung des bürgerlichen Schützenfestes hinsichtlich Tradition und
Brauchtum aufrecht zu erhalten, sowie das allgemein stattfindende Schießen zu
regeln.
4. Die Erweckung einträchtigen Bürgersinns und ein treues Zusammenhalten
in ernsten und in frohen Stunden zu fördern.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbaren noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund (DSB), sowie im Deutschen Sportbund (dsb).
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Schützenvereins kann jeder unbescholtene Bürger werden.
Zur Aufnahme in der Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können in Würdigung um den Verein zu Ehrenmitgliedern,
Offiziere zu Ehrenoffizieren ernannt werden.
Ehrenoffiziere haben den Status eines Reserveoffiziers und dokumentieren dieses
durch den Buchstaben „R“ auf den Schulterklappen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. die Interessen des Schützenvereins von 1842 Neubokel e. V. zu wahren,
2. an der Erreichung der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken,
3. die Satzung und die Schützenordnung einzuhalten, sowie die Entscheidungen
des Vorstandes und die Anordnungen der Offiziere zu beachten.
§ 5 Die Mitgliedschaft endet
1. Durch den Tod.
2. Durch den freiwilligen Austritt.
3. Durch den Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist zu Ende des Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand
zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die entstandenen Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein unberührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Das zweite Mahnschreiben erfolgt per Einschreiben.
Mahnschreiben und Austrittsmitteilungen entfallen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
Durch die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Schützenverein Neubokel endet auch die Mitgliedschaft im Schützenverband und Sportbund.
§ 6 Erlöschen der Vermögensansprüche
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch aus dem
Vereinsvermögen zu.
§ 7 Beitrag und Umlage
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig, spätestens aber zum Königsfrühstück zu entrichten.
7.1 Beitrag
Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und wird als
Anlage der Schützenordnung beigefügt.
Der erste Beitrag ist zugleich Aufnahmebeitrag.
Nach Möglichkeit soll der Beitrag durch Bankeinzug erhoben werden.
7.2 Umlage
Zur Finanzierung von Veranstaltungen wird eine Umlage erhoben.
Nach Möglichkeit soll die Umlage durch Bankeinzug erhoben werden.
Die Höhe der Umlage wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und
wird als Anlage der Schützenordnung beigefügt.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Der Ehrenausschuß
3. Der Vorstand
§ 9 Jahreshauptversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Jahreshauptversammlung statt, zu dieser
Versammlung wird auf ortsübliche Weise durch Aushang mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen.
Zum Wirksamwerden der Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche nach Aushang der Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr
sind stimmberechtigt.
Die gefassten Beschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden.
Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn ein dringender Grund vorliegt, oder wenn es 25 % aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragen.
§ 11 Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird für 3 Jahre gewählt. Etwaige Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern, sowie vorkommende Beschwerden sind dem Vorstand vorzutragen, welcher bemüht sein wird, dieselben zu vermitteln und zu schlichten. Ist ein Mitglied mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden, so kann es sich an den Ehrenausschuss wenden. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist bindend, soweit sie nicht von der Jahreshauptversammlung aufgehoben wird.
§ 12 Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende = Major
b) der 2. Vorsitzende = Leutnant
c) der 1. Kassenführer = Leutnant
e) der Schriftführer = Leutnant
d) der Vereinsschießsportleiter = 1. Schießoffizier (Leutnant)
f) der Oberst = Oberst
g) der Presseoffizier = Leutnant
Der Dienstgrad ist an das Vorstandsamt gebunden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassenführer vertreten. Die Vorgenannten (a - c) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Beisitzer sind:
Die Damenleiterin
Der Jugendleiter 2. Schießoffizier (Leutnant)
Der Leiter des Kinderfestes
Der Vorstand und die Beisitzer werden in der Regel*) für 3 Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
Um den Gesamtvorstand funktionsfähig zu halten, wird der Wahlrhythmus wie folgt, gestaffelt, festgelegt:
Gruppe A: 2. Vorsitzender
Vereinsschießsportleiter 1. Schießoffizier
Jugendleiter 2. Schießoffizier
Presseoffizier
Gruppe B: 1. Kassenführer
Oberst
Leiter des Kinderfestes
Gruppe C: 1. Vorsitzender
Schriftführer
Damenleiterin
Ehrenausschuss
Zwischen den Wahlen der Gruppe A, B und C ist jeweils ein Abstand von einem Jahr einzuhalten.
Zum erweiterten Vorstand gehören.
Der Vorstand
Die Beisitzer
Die Kompanieführer
Eine Wiederwahl ist möglich.
*) Ausnahmeregelung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglied bzw. Beisitzers:
Scheidet ein Vorstandsmitglied bzw. Beisitzer aus seinem Amt vorzeitig aus,
so wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein neuer Kandidat gewählt/
bestätigt, der den scheidenden Amtsträger bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl
ersetzt.
§ 13 Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen
und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 Uniformordnung
Die vom Vorstand aufgestellte Uniformordnung ist von allen Mitgliedern zu beachten.
Änderungen können nur von der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
Die Uniformordnung ist in der Schützenordnung geregelt.
Die Uniform wird nicht vom Verein gestellt.
§ 15 Sportschießen
Am Sportschießen kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen. Die Sportschützen
sind eine Sparte des Schützenvereins. Die Durchführung des Sportschießens richtet
sich nach der Geschäftsordnung der Sportschützenabteilung des Schützenvereins
von 1842 Neubokel e. V.
§ 16 Eigentum des Vereins
Das Eigentum des Schützenvereins wird vom Vorstand in einer Inventarliste geführt.
§ 17
Schützenfest
Das Schützenfest findet jedes Jahr statt. Ebenso das Kinderschützenfest, welches auch weiterhin vom Verein entsprechend unterstützt wird. Außerdem soll nach einem Beschluss der Jahreshauptversammlung von 1973 alljährlich eine Schützenfestnachfeier stattfinden, wobei durch ein Damenschießen die Schützenkönigin ermittelt wird. Die gültige Schützenordnung regelt den Ablauf des Schützenfestes, des Königsschießens und anderer Veranstaltungen des Vereins.
§ 18 Erlangen der Königswürde
Schützenkönig werden kann jeder männliche Einwohner von Neubokel, der über
25 Jahre alt ist und alle anderen Voraussetzungen erfüllt (siehe § 17).
§ 19 Auflösung
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 7 Mitglieder dagegen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins der Stadt Gifhorn zu, mit der Auflage, es zur Jugendarbeit,
insbesondere der Pflege des Schießsports im Ortsteil Neubokel zu verwenden.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 12.02.2005 neu gefasst und beschlossen.
Sie gilt ab sofort und löst die Satzung vom 05.02.2000 ab.
Geändert am 03. Februar 2007: § 12 „Der Vorstand“